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C3 22 61

g/ Zwischenentscheid

Wallis · 2022-12-05 · Deutsch VS

RVJ / ZWR 2023 149 Zivilrecht Droit civil Zivilrecht – Zivilprozessrecht – Erbrecht – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 5. Dezember 2022, X. c. Bezirksgericht B. – TCV C3 22 61 Erbausschlagung: Kosten bzw. Kostenvorschuss für dessen Protokol- lierung (Art. 566 und 570 ZGB) - Mit der Ausschlagung übt der Erbe ein ihm zustehendes materielles Recht aus, wes- halb deren Protokollierung nicht von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden darf; hingegen sind die Bezirksgerichte berechtigt, für die Protokol- lierung einer Ausschlagungserklärung eine Gebühr zu erheben (E. 2). Répudiation de la succession : frais ou avance de frais en cas de répu- diation dictée au procès-verbal (art. 566 et 570 CC) - Par la répudiation, l'héritier exerce un droit matériel qui lui appartient, raison pour la- quelle sa dictée au procès-verbal ne peut pas être subordonnée au versement d'une avance de frais; en revanche, les tribunaux de district sont autorisés à percevoir un émolument pour l'établissement d'un procès-verbal de répudiation (consid. 2). Verfahren (gekürzt) Mit Eingabe vom 6. April 2022 erklärte X. die Ausschlagung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 6. April 2022 erklärte X _________ die Ausschlagung der Erbschaft ihrer Mutter A _________, welche zuletzt in Leuk-Stadt wohnhaft gewesen war. Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron auferlegte ihr daraufhin einen Kostenvorschuss von Fr. 200.00. Mit Eingabe vom 15. April 2022 erklärte X _________, den Kostenvor- schuss nicht zahlen zu wollen. Das Bezirksgericht nahm dieses Schreiben als Gesuch um Kostenerlass entgegen, wies dieses mit Verfügung vom 19. April 2022 ab und setzte eine neue Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. B. Mit am 26. April 2022 zur Post gegebener Eingabe erhob X _________ Beschwerde gegen diese Verfügung und wehrte sich dagegen, einen Kostenvorschuss zahlen zu müssen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 machte das Kantonsgericht die Beschwerde- führerin darauf aufmerksam, dass das Ausschlagungsverfahren kostenpflichtig ist und das Kantonsgericht nur darüber entscheiden könne, ob die Bezirksgerichte berechtigt sind, diese Kosten vorab über einen Kostenvorschuss zu erheben. Es eröffnete der Beschwerdeführerin eine Frist, um sich zu erklären, ob sie an der Beschwerde festhalten wolle. Da sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen liess, auferlegte ihr das Kantonsgericht am 29. Juni 2022 einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren. Da die Beschwerdeführerin die Verfügung nicht bei der Post abholte, wurde ihr diese am

19. Juli 2022 per A-Post zugestellt. Da der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, setzte ihr das Kantonsgericht am 25. August 2022 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvor- schusses. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 27. August 2022 zugestellt, welche sich aber weder vernehmen lies noch den Kostenvorschuss leistete.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO).

- 3 - Angefochten werden können prozessleitende Entscheide, durch die ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dazu gehören auch die Verfügungen zur Leistung von Kostenvorschüssen (Art. 103 ZPO).

E. 1.2 Die Beschwerde gegen prozessleitende Entscheide ist innert 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) schriftlich und begründet (Art. 321 Abs. 1 ZPO) einzureichen, was vorlie- gend so erfolgt ist. Hingegen hat die Beschwerdeführerin den vom Kantonsgericht auf- erlegten Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet, sodass auf die die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten wäre (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

E. 2 Im Hinblick auf das weitere Verfahren drängen sich dennoch einige Anmerkungen auf. Die Ausschlagung ist gegenüber der zuständigen Behörde, im Wallis dem Bezirksgericht (Art. 4 Abs. 1 EGZPO), schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Behörde hat die Aus- schlagung zu protokollieren (Art. 570 ZGB). Es ist in der Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass die Behörde für die Protokollierung eine Gebühr erheben darf (Urteile Obergericht Zürich PF220007 vom 23. Februar 2022 E. 4.1 m.w.N.; Obergericht Thurgau vom, 10. März 2011 RBOG 2011 Nr. 5, E. 3; Kantonsgericht Schwyz ZK2 2018 64 vom 18. Januar 2019 E. 4; Obergericht Aargau ZBE.2022.6 vom 27. Juni 2022 E. 4.2; Kantonsgericht Freiburg 101 2017 91 vom 3. April 2017 E. 3b; Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. A., 2019, N. 11 zu Art. 570 ZGB; Rouiller/Gygax, in: Eigenmann/Rouiller [Hrsg.], Commentaire du droit des successions, 2012, N. 13 zu Art. 570 ZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, 2. A., 1964, N. 5a zu Art. 570 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar, 1960, N. 16 zu Art. 570 ZGB). Fraglich ist hingegen, ob die Behörde die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung von der Leistung eines Kos- tenvorschusses abhängig machen darf. Die Lehre spricht sich grundsätzlich dagegen aus (Häuptli, a.a.O., N. 11 zu Art. 570 ZGB; Rouiller/Gygax, a.a.O., FN 35 zu N. 13 zu Art. 570 ZGB; Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 5a zu Art. 570 ZGB; Escher, a.a.O., N. 16 zu Art. 570 ZGB), wobei sie alle auf einen Entscheid des Obergerichts Zürich vom

12. September 1935 (ZR 1936 Nr. 140) Bezug nehmen. Wesentlich erscheint, dass die ausschlagende Person ein ihr vom Gesetzgeber eingeräumtes materielles sowie fristge- bundenes Recht wahrnimmt, dessen Ausübung nicht durch formelle Vorgaben vereitelt werden darf. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz keinen Kostenvorschuss leisten sollte, wäre es dieser somit doch verwehrt, die Ausschlagungserklärung deswegen zu- rückzuweisen und die Protokollierung zu verweigern. Vielmehr hätte sie auch in diesem

- 4 - Fall die Ausschlagung in das entsprechende Protokoll aufzunehmen und der Ausschla- genden anschliessend die Kosten in Rechnung zu stellen.

E. 3 Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 5. Dezember 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C3 22 61

ENTSCHEID VOM 5. DEZEMBER 2022

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

BEZIRKSGERICHT LEUK UND WESTLICH-RARON, 3953 Leuk-Stadt, Vorinstanz

(Erbausschlagung; Kostenvorschuss) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 19. April 2022 [LWR Z2 22 30]

- 2 -

Verfahren und Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 6. April 2022 erklärte X _________ die Ausschlagung der Erbschaft ihrer Mutter A _________, welche zuletzt in Leuk-Stadt wohnhaft gewesen war. Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron auferlegte ihr daraufhin einen Kostenvorschuss von Fr. 200.00. Mit Eingabe vom 15. April 2022 erklärte X _________, den Kostenvor- schuss nicht zahlen zu wollen. Das Bezirksgericht nahm dieses Schreiben als Gesuch um Kostenerlass entgegen, wies dieses mit Verfügung vom 19. April 2022 ab und setzte eine neue Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. B. Mit am 26. April 2022 zur Post gegebener Eingabe erhob X _________ Beschwerde gegen diese Verfügung und wehrte sich dagegen, einen Kostenvorschuss zahlen zu müssen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 machte das Kantonsgericht die Beschwerde- führerin darauf aufmerksam, dass das Ausschlagungsverfahren kostenpflichtig ist und das Kantonsgericht nur darüber entscheiden könne, ob die Bezirksgerichte berechtigt sind, diese Kosten vorab über einen Kostenvorschuss zu erheben. Es eröffnete der Beschwerdeführerin eine Frist, um sich zu erklären, ob sie an der Beschwerde festhalten wolle. Da sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen liess, auferlegte ihr das Kantonsgericht am 29. Juni 2022 einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren. Da die Beschwerdeführerin die Verfügung nicht bei der Post abholte, wurde ihr diese am

19. Juli 2022 per A-Post zugestellt. Da der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, setzte ihr das Kantonsgericht am 25. August 2022 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvor- schusses. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 27. August 2022 zugestellt, welche sich aber weder vernehmen lies noch den Kostenvorschuss leistete.

Erwägungen

1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO).

- 3 - Angefochten werden können prozessleitende Entscheide, durch die ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dazu gehören auch die Verfügungen zur Leistung von Kostenvorschüssen (Art. 103 ZPO). 1.2 Die Beschwerde gegen prozessleitende Entscheide ist innert 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) schriftlich und begründet (Art. 321 Abs. 1 ZPO) einzureichen, was vorlie- gend so erfolgt ist. Hingegen hat die Beschwerdeführerin den vom Kantonsgericht auf- erlegten Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet, sodass auf die die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten wäre (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

2. Im Hinblick auf das weitere Verfahren drängen sich dennoch einige Anmerkungen auf. Die Ausschlagung ist gegenüber der zuständigen Behörde, im Wallis dem Bezirksgericht (Art. 4 Abs. 1 EGZPO), schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Behörde hat die Aus- schlagung zu protokollieren (Art. 570 ZGB). Es ist in der Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass die Behörde für die Protokollierung eine Gebühr erheben darf (Urteile Obergericht Zürich PF220007 vom 23. Februar 2022 E. 4.1 m.w.N.; Obergericht Thurgau vom, 10. März 2011 RBOG 2011 Nr. 5, E. 3; Kantonsgericht Schwyz ZK2 2018 64 vom 18. Januar 2019 E. 4; Obergericht Aargau ZBE.2022.6 vom 27. Juni 2022 E. 4.2; Kantonsgericht Freiburg 101 2017 91 vom 3. April 2017 E. 3b; Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. A., 2019, N. 11 zu Art. 570 ZGB; Rouiller/Gygax, in: Eigenmann/Rouiller [Hrsg.], Commentaire du droit des successions, 2012, N. 13 zu Art. 570 ZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, 2. A., 1964, N. 5a zu Art. 570 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar, 1960, N. 16 zu Art. 570 ZGB). Fraglich ist hingegen, ob die Behörde die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung von der Leistung eines Kos- tenvorschusses abhängig machen darf. Die Lehre spricht sich grundsätzlich dagegen aus (Häuptli, a.a.O., N. 11 zu Art. 570 ZGB; Rouiller/Gygax, a.a.O., FN 35 zu N. 13 zu Art. 570 ZGB; Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 5a zu Art. 570 ZGB; Escher, a.a.O., N. 16 zu Art. 570 ZGB), wobei sie alle auf einen Entscheid des Obergerichts Zürich vom

12. September 1935 (ZR 1936 Nr. 140) Bezug nehmen. Wesentlich erscheint, dass die ausschlagende Person ein ihr vom Gesetzgeber eingeräumtes materielles sowie fristge- bundenes Recht wahrnimmt, dessen Ausübung nicht durch formelle Vorgaben vereitelt werden darf. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz keinen Kostenvorschuss leisten sollte, wäre es dieser somit doch verwehrt, die Ausschlagungserklärung deswegen zu- rückzuweisen und die Protokollierung zu verweigern. Vielmehr hätte sie auch in diesem

- 4 - Fall die Ausschlagung in das entsprechende Protokoll aufzunehmen und der Ausschla- genden anschliessend die Kosten in Rechnung zu stellen.

3. Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, gilt die beschwerdeführende Partei als unterliegend und sie wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der Art der Prozessführung der Parteien und deren finanzieller Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Im nichtstreitigen Summarverfahren und im Beschwerdeverfahren vor Kantons- gericht liegt die ordentliche Gebühr zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4'800.00 (Art. 18 GTar). Wird das Verfahren nicht zu Ende geführt, reduziert sich die Gebühr verhältnismässig (Art. 14 Abs. 1 GTar). Ausnahmsweise kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 GTar). Vorliegend ist weder dem Gericht noch den Parteien ein grosser Aufwand entstanden. Die Beschwerde hätte bei einem Eintreten voraussichtlich gutgeheissen werden müssen und der Streitwert ist gering. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, ausnahms- weise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Ebenso sind keine Partei- entschädigungen zuzusprechen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Auf die Beschwerde vom 26. April 2022 wird nicht eingetreten. 2. Das Bezirksgericht wird auf vorstehende E. 2 hingewiesen. 3. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 5. Dezember 2022